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Hinweise zu Erstattungen

  • Der Begriff "Psychotherapie" wird aus therapeutischer und aus kassenabrechnungstechnischer Sicht sehr unterschiedlich bewertet. "Psychotherapie" wird den Richtlinien der Krankenversicherungen entsprechend grundsätzlich nur bei Behandlung durch "Psychotherapeuten mit der Zulassung nach dem Psychotherapeutengesetz" erstattet. Die hier anerkannten Verfahren sind die Verhaltenstherapie sowie die tiefenpsychologisch fundierte und die analytische Psychotherapie. Wird bei der Krankenversicherung eine Vorabanfrage bezüglich Erstattung einer "Psychotherapie" gestellt, erfolgt dort diese Zuordnung und es dürfen in der Folge nur noch Abrechnungen genau dieser Psychotherapeuten erstattet werden.

    Wenn Sie bei Ihrer Krankenkasse eine Vorabanfrage stellen wollen, dann nennen Sie dort immer die "Logotherapie - sinnzentrierte Psychotherapie nach Viktor Frankl". In unserer Praxis arbeitet kein "Psychotherapeut", sondern ein Heilpraktiker -beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie- und zugelassen durch das Gesundheitsamt Augsburg.

  • Der Zulassungstitel "Heilpraktiker, beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie" ist zwar verwaltungstechnisch gesehen paradox, jedoch den geltenden Gesetzen entsprechend. Praktisch heißt dies oft: Wer vorab die Krankenkasse um Erlaubnis für eine Psychotherapie bei einem Heilpraktiker für Psychotherapie bittet, wird in der Regel einen negativen Bescheid erhalten. Wer ohne vorherige Anfrage seine Rechnung für die Therapie bei einem Heilpraktiker für Psychotherapie als Rechnung über Heilpraktikerleistungen einreicht, hat [sofern diese Leistungen im Vertrag mit der Krankenkasse inkludiert sind] gute Chancen auf eine [Teil-]Erstattung.

  • Erstattungen: Die Kostenübernahme durch private Krankenversicherungen ist vom jeweiligen Tarif der versicherten Leistungen abhängig. Auch Beihilfestellen des öffentlichen Dienstes übernehmen psychotherapeutische Heilpraktikerkosten nicht regelhaft. Eine Psychotherapie auf rechtlicher Grundlage des Heilpraktikergesetzes ist gemäß § 15 und § 28 Abs. 1 SGB V keine Leistung der gesetzlichen Krankenkassen.

    Andernfalls: Wenn gesetzlich Versicherte nachweisen können, dass sie in den nächsten drei Monaten keinen Therapieplatz bei einem kassenzugelassenen Therapeuten in ihrer Nähe bekommen, dann kann die Krankenkasse die Kosten für die therapeutische Arbeit übernehmen. Der Therapeut muss allerdings die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde nachweisen können. Dies ist bei uns der Fall.

    Der § 13 II SGB V Sozialgesetzbuch gibt folgende Regelung vor: "Konnte die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbst beschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war."

Für den Antrag, der vor Beginn der Therapie gestellt und genehmigt sein muss:

  • besorgen Sie sich eine Überweisung oder besser eine Notwendigkeitsbescheinigung, in der ein Facharzt oder der Hausarzt eine Diagnose stellt sowie einen Behandlungsbedarf bestätigt. Sinnvoll ist auch ein Arztbrief aus dem hervorgeht, dass die Nichtbehandlung Ihrer Erkrankung zu einer Verschlimmerung der Beschwerden [und damit auch zu einem Kostenanstieg der Behandlung] führt.

  • einen Nachweis, dass Sie in den nächsten drei Monaten keinen Therapieplatz bei einem kassenärztlich zugelassenen Therapeuten in Ihrer Nähe bekommen. Als Nachweis schreiben Sie bitte die Namen und Adressen und Tag der Anfrage der von Ihnen kontaktierten kassenzugelassenen Therapeuten auf, die keinen Therapieplatz in naher Zukunft [Wartezeiten von mehr als drei Monate sind in der Regel nicht zumutbar] anbieten können. Reichen Sie die Liste zusammen mit einem entsprechenden Schreiben und dem Betreff: "Antrag auf Kostenübernahme einer ganzheitlichen Psychotherapie nach dem Heilpraktikergesetz gemäß § 13 II SGB V" bei Ihrer Kasse ein.

    Wenn Sie eine entsprechende Zusage erhalten, bedenken Sie bitte:

    Heilpraktikerhonorare sind gemäß § 630a BGB frei vereinbar. Für die Vergütung der Heilpraktikerleistungen bietet die Gebührenordnung für Heilpraktiker zwar eine Berechnungshilfe, allerdings sind die dort genannten Honorare auf dem Stand von 1985, da das Verzeichnis seit seiner Aufstellung nicht aktualisiert wurde. Wir können uns mit unseren Leistungen aus wirtschaftlichen Gründen nicht an diese Gebührenordnung anlehnen. Daher ist zu erwarten, dass Ihre Kasse nicht vollumfänglich unsere Kosten übernimmt, sondern - da sie sich an der o.g. Gebührenordnung orientiert - Kürzungen vornimmt. Sie werden daher in der Regel nicht den gesamten Betrag erstattet erhalten, den wir Ihnen in Rechnung stellen.

    Die Gebührenordnung der Heilpraktiker sieht für Leistungen der Psychotherapie folgende Erstattungssätze vor:
    • 19.1 Psychotherapie von halbstündiger Dauer € 15,50 bis 26,-
    • 19.2 Psychotherapie von 50-90 Minuten Dauer € 26,- bis 46,-
    • 19.3 Ausstellung eines psychodiagnostischen Befundes € 15,50 bis 38,50
    • 19.4 Psychotherapeutisches Gutachten je zweizeiliger Schreibmaschinenseite bis € 15,50
    • 19.5 Psychologische Exploration mit eingehender Beratung € 15,50 bis 46,-
    • 19.6 Anwendung und Auswertung von Testverfahren € 15,50 bis 38,50
    • 19.7 Behandlung von Störungen der Sprechorgane je Sitzung € 10,50 bis 31,- .
    • 19.8 Behandlung einer Einzelperson durch Hypnose € 15,50 bis 26,-

    In unserer Praxis erbringen wir die Leistungen der Punkte 19.2., 19.5. und 19.6..

    Unsere Honorare und die Kosten für diagnostische Testverfahren liegen über den oben genannten Sätzen, d.h., wenn Sie eine private Krankenversicherung oder eine private Zusatzversicherung abgeschlossen haben, in denen die Leistungen eines Heilpraktikers für Psychotherapie integriert sind, dann wird sich die Kasse bei ihren Zahlungen an Sie voraussichtlich an den Erstattungssätzen orientieren. Es empfiehlt sich jedoch durchaus, vor Beginn der Therapie die Kasse zu ihrem Prozedere zu befragen, da auch schon höhere Zuschüsse bewilligt wurden. Ähnlich dürften gesetzliche Krankenkassen vorgehen, sollte sie eine Ausnahmebewilligung für eine Therapie bei uns erteilen.

Zuweilen gibt es Probleme, wenn Privat- oder Zusatzversicherte Leistungen von Heilpraktikern mit Zulassung für das Gebiet der Psychotherapie erstattet bekommen wollten - meist verbunden mit der Begründung, solche Heilpraktiker seien keine "richtigen" Heilpraktiker. Wir können in diesen Fällen nur zu rechtsanwaltlicher Unterstützung raten.

Es gilt daher allgemein:

  • Die Kosten für eine Logotherapie [bei uns auf der Basis des Heilpraktikergesetzes im Fach Psychotherapie] werden nur in Ausnahmefällen übernommen.

  • Therapiekosten, die aus eigener Tasche bezahlt wurden, können als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden [§33 EStG].

  • Meist kommt bei berufstätigen Menschen hinzu, dass sie unsere als Kurzzeittherapie gestaltete Zusammenarbeit diskret und vertraulich behandelt wissen möchten und daher ohnehin einer Beihilfe durch die Kassen skeptisch gegenüber stehen. Warum? Die Kosten für psychotherapeutische Leistungen können nur dann von der Kasse übernommen werden, wenn eine Diagnose gestellt wurde. Erst diese Diagnose begründet eine psychotherapeutische Behandlung. Das bedeutet aus der Sicht einer Versicherung, dass eine "psychische oder psychiatrische Erkrankung" gegeben sein muss, damit die Krankenversicherung für diese Behandlungskosten aufkommt. Der mögliche Nachteil: Wenn eine Krankenversicherung auch nur einmal die Kosten für psychotherapeutische Leistungen übernommen hat, ist der Patient bei der Versicherung als "psychisch erkrankt" bzw. "psychisch vorerkrankt" erfasst. Dies wiederum kann Auswirkungen auf den Abschluss anderer Versicherungen haben oder auf einen beabsichtigten Krankenkassenwechsel oder auch auf Bewerbungen auf berufliche Tätigkeiten, bei denen zu erwarten ist, dass eine solche Vorerkrankung zu einer Ablehnung des Bewerbers führt ...

  • Heilpraktiker für Psychotherapie sind nicht verpflichtet, Angaben über Therapien, die Selbstzahler beauftragen, an Versicherungen weiterzugeben.
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